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Das neue Mehrwertsteuer-Paket 2010 betrifft viele Unternehmen! | Das neue Mehrwertsteuer-Paket 2010 betrifft viele Unternehmen! |
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Setzen Sie sich frühzeitig mit den Neuregelungen zur EU-Umsatzsteuer auseinander. Das Mehrwertsteuer-Paket definiert den Leistungsort neu, beinhaltet zusätzliche Erklärungspflichten und ein neues Vorsteuer-Vergütungsverfahren. Stellen Sie rechtzeitig um - vermeiden Sie finanzielle Schäden!
1. Rückerstattungsantrag der Auslands-USt nur noch elektronisch möglich Um eine Erstattung von Mehrwertsteuern zu erhalten, muss der nicht im Erstattungsstaat ansässige Steuerpflichtige einen elektronischen Erstattungsantrag an den Erstattungsstaat richten und diesen über ein vom Ansässigkeitsstaat hierfür eingerichtetes spezielles elektronisches Portal einreichen. Tipp: Informieren Sie sich genau mit welchen Abläufen und Zeitvorgaben Sie sich auseinandersetzen müssen. 2. Angabe zu den Geschäftsvorfällen, die zu einer Erstattung führen sollen Zusätzlich müssen in dem Erstattungsantrag für jeden Mitgliedstaat der Erstattung und in jeder Rechnung oder jedem Einfuhrdokument wichtige Angaben enthalten sein. Tipp: Sorgen Sie dafür, dass Sie durch richtige Angaben Fehler beim Erstattungsantrag vermeiden. Sichern Sie sich dadurch Ihre Rückerstattung! 3. Dienstleistungsort bei B2B-Leistungen Bei sonstigen Leistungen von Unternehmern an andere Unternehmer gilt ab 2010 das Bestimmungslandprinzip. Danach liegt der Ort einer Dienstleistung grundsätzlich dort, wo der Dienstleistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. (Bestimmungslandprinzip) Tipp: Achtung, bei B2C-Dienstleistungen bleibt es beim Grundsatz, dass Leistungsort der Sitzort des leistenden Unternehmens ist (Ursprungslandprinzip). 4. Reverse-Charge-Verfahren Grenzüberschreitende Dienstleistungen zwischen Unternehmen sind meistens am Ort des Empfängers zu versteuern. Steuerschuldner wird dann der im Ausland ansässige Auftraggeber. Tipp: Auf die leistenden Unternehmer kommen allerdings neue Erklärungspflichten zu! Informieren Sie sich jetzt! 5. Bearbeitungsregel im Erstattungsstaat (Auslands-Umsatzsteuer Rückerstattung) Der Erstattungsstaat muss den Antragsteller auf elektronischem Wege unverzüglich vom Datum des Erstattungsantrags in Kenntnis setzen. Innerhalb von 4 Monaten teilt er dem Antragsteller mit, ob er die Erstattung gewährt oder abweist. Tipp: Bei verspäteter Auszahlung der Vorsteuervergütungsbeträge ist eine Verzinsung zu Gunsten des Antragstellers vorgesehen. Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Informationsbroschüre. |