Viele Unternehmen prüfen aktuell ihre IT-Kosten. Warum sich gerade bei der Wartung ein zweiter Blick lohnt – und wie sich Risiken vermeiden lassen.
Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) veröffentliche daraufhin eine Pressmitteilung, in der die DSK die ersten Einschätzungen zu den Auswirkungen des Urteils beschrieb:
[…] Für die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA und andere Drittländer hat das Urteil nach einer ersten Einschätzung der DSK folgende Auswirkungen:
Quelle: Datenschutzkonferenz Online
Von dem Urteil sind alle Dienstleister und Dienste betroffen, bei denen eine Speicherung der Daten in den USA stattfindet. Dies umfasst neben Software-Produkten wie Zoom oder MS Teams auch Hosting Dienstleistungen wie AWS oder MS Azure. Auch Social Media Dienste, wie bspw. Facebook, Twitter oder Instagram sowie Webseiten Tools wie Google Analytics sind betroffen. Auch wenn das Urteil nur das EU-US Privacy Shield betrifft, ist auch bei den Standardvertragsklauseln zu überprüfen, ob der Datenimporteur die Auflagen des Vertrages einhält. Hierzu haben die Aufsichtsbehörde verschiedene Ansichten. Zum einen wird die Meinung vertreten, dass die Aufsichtsbehörden für die Prüfung verantwortlich sind und zum anderen, dass dies Aufgabe der verantwortlichen Stelle ist. Auch wird die Meinung vertreten, dass eine Prüfpflicht sowohl bei der Aufsichtsbehörde als auch bei der verantwortlichen Stelle liegt. Teilweise wird auch die Meinung vertreten, dass Übermittlung in Drittländer umgehend einzustellen sind und nur noch Anbieter innerhalb der EU zu beauftragten sind. Allerdings ist auch dies, bspw. durch den US CLOUD-Act schwierig, denn dieser erlaubt den US-Geheimdiensten auch auf von US-Unternehmen in Europa gespeicherte Daten zuzugreifen.
Konsequenzen des LfDI Rheinland-Pfalz aus dem EuGH-Urteil C-311/18 („Schrems II“)
EuGH suspendiert Privacy Shield und bestätigt Standardvertragsklauseln
PDF-Download: Pressemitteilung „Nach „Schrems II“: Europa braucht digitale Eigenständigkeit“
Schritt 1: Identifizieren Sie anhand der Dokumentation der Verarbeitungstätigkeiten und der Übersicht der Auftragsverarbeiter die Dienstleister, bei denen Daten in Drittstaaten übermittelt werden und überprüfen Sie die Datenschutzvereinbarung. Dies gilt vor allem für Übermittlungen in die USA sowie UK. Bei Übermittlungen in die folgenden Länder sind keine Maßnahmen notwendig: Andorra, Argentinien, Färöer, Guernsey, Isle of Man, Israel, Jersey, Kanada, Neuseeland, Schweiz, Uruguay.
Schritt 2: Abhängig von der Branche unterliegen Unternehmen (Datenimporteure) in den USA unterschiedlichen Überwachungsgesetzen. Der Datenimporteur muss daher überprüft werden, ob er überhaupt in der Lage ist, die Verpflichtungen aus den EU-Standardverträgen einzuhalten. Hierzu wurde durch Max Schrems und die Organisation NOYB eine FAQ-Liste sowie zwei Fragebögen für die Ermittlung der Überwachungsgesetze veröffentlicht. So können die Datenimporteure gezielt gefragt werden, ob sie FISA 702 und EO 12333 unterliegen. Die Befragung kann bei einer Überprüfung durch die Aufsichtsbehörden dazu führen, dass ein entsprechendes Urteil bei unerlaubten Übermittlungen in Drittstaaten milder ausfällt, da sich die verantwortliche Stelle der gesetzlichen Situation bewusst ist und um Abhilfe bemüht ist.
Sollte die Überprüfung ergeben, dass der Datenimporteur oder der eingesetzte Unterauftragnehmer strengen Überwachungsgesetzen unterliegt und hierdurch die Rechte von EU-Bürgern nicht gewahrt werden können, ist es nicht möglich den Datentransfer auf die EU-Standardvertragsklauseln zu stützen. Dann blieben nur noch die Einwilligung der Betroffenen oder einer der Ausnahmetatbestande des Artikel 49 DSGVO, was jedoch immer eine Einzelfallbetrachtung nach sich zieht.
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